Anfrage
Keine Sonderwohnzonen für Superreiche
Anfrage von Ursula Wyss vom 12. Juni 2009
Gestützt auf Art. 111 Bundesgerichtsgesetz BGG kann das Bundesamt
für Raumentwicklung ARE die Beteiligung am kantonalen Verfahren
verlangen und gegen die Genehmigung einer Zone notfalls Beschwerde
führen. Ist der Bund gewillt, von seinem Recht Gebrauch zu machen?
Begründung
Der Kanton Obwalden will mit einer Anpassung seines Baugesetzes
an besonders schönen Lagen spezielle Bauzonen für Interessenten mit
sehr hohem Steueraufkommen oder mit einem sehr grossen Beitrag an
die Schaffung von Arbeitsplätzen ausscheiden. Die Ausscheidung von
Zonen ausschliesslich für einen sehr eingeschränkten Personenkreis
und einzelfallweise auf Anfrage hin verstösst gegen das Prinzip der
Rechtsgleichheit. Im Rahmen der nationalrätlichen Fragestunde vom 2.
Juni 2009 hielt der Bundesrat fest, dass der Richtplan des Kantons
Obwalden (den der Bundesrat 2008 genehmigt hat) die Strategie des
Kantons enthält, "Schwerpunkte mit hoher Wohnqualität" zu
bezeichnen. In der Richtplankarte werden neun Gebiete grob
bezeichnet, in denen der Kanton die Möglichkeiten zur Schaffung von
entsprechenden Zonen prüfen will. Nicht im Richtplan festgehalten
ist hingegen die explizite Einschränkung auf einen bestimmten
Personenkreis. Ein solcher Grundsatz hätte im Richtplan nicht
genehmigt werden können. Der Kanton Obwalden bestreitet diese
Position des Bundesrats. Der Obwaldner Baudirektor Hans Matter
meinte gegenüber der «Zentralschweiz am Sonntag»: «Wir haben auch
schon Gespräche mit potenziellen Bauherren geführt“. Furcht vor
einer Beschwerde vor Bundesgericht habe er nicht: «Ich weiss nicht
was das Bundesgericht bei der beabsichtigten blossen
Kompetenzverschiebung von den Gemeinden zum Kanton als
widerrechtlich bezeichnen könnte.“
Ein eindeutiges Vorgehen von Seiten des Bundes scheint
unabdingbar, insbesondere um die Rechtslage auch für andere Kantone
zu klären.
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