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Anfrage
Keine Sonderwohnzonen für Superreiche

Anfrage von Ursula Wyss vom 12. Juni 2009

Gestützt auf Art. 111 Bundesgerichtsgesetz BGG kann das Bundesamt für Raumentwicklung ARE die Beteiligung am kantonalen Verfahren verlangen und gegen die Genehmigung einer Zone notfalls Beschwerde führen. Ist der Bund gewillt, von seinem Recht Gebrauch zu machen?

Begründung

Der Kanton Obwalden will mit einer Anpassung seines Baugesetzes an besonders schönen Lagen spezielle Bauzonen für Interessenten mit sehr hohem Steueraufkommen oder mit einem sehr grossen Beitrag an die Schaffung von Arbeitsplätzen ausscheiden. Die Ausscheidung von Zonen ausschliesslich für einen sehr eingeschränkten Personenkreis und einzelfallweise auf Anfrage hin verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Im Rahmen der nationalrätlichen Fragestunde vom 2. Juni 2009 hielt der Bundesrat fest, dass der Richtplan des Kantons Obwalden (den der Bundesrat 2008 genehmigt hat) die Strategie des Kantons enthält, "Schwerpunkte mit hoher Wohnqualität" zu bezeichnen. In der Richtplankarte werden neun Gebiete grob bezeichnet, in denen der Kanton die Möglichkeiten zur Schaffung von entsprechenden Zonen prüfen will. Nicht im Richtplan festgehalten ist hingegen die explizite Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Ein solcher Grundsatz hätte im Richtplan nicht genehmigt werden können. Der Kanton Obwalden bestreitet diese Position des Bundesrats. Der Obwaldner Baudirektor Hans Matter meinte gegenüber der «Zentralschweiz am Sonntag»: «Wir haben auch schon Gespräche mit potenziellen Bauherren geführt“. Furcht vor einer Beschwerde vor Bundesgericht habe er nicht: «Ich weiss nicht was das Bundesgericht bei der beabsichtigten blossen Kompetenzverschiebung von den Gemeinden zum Kanton als widerrechtlich bezeichnen könnte.“

Ein eindeutiges Vorgehen von Seiten des Bundes scheint unabdingbar, insbesondere um die Rechtslage auch für andere Kantone zu klären.

 

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