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Nationale Erbschaftssteuer ab 1 Million

Parlamentarische Initiative von Ursula Wyss vom 13. Juni 2008

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 128 der Bundesverfassung (Direkte Steuern) wird in Absatz 1 durch einen Buchstaben d ergänzt, der eine Steuer auf Erbschaften und Schenkungen ab 1 Million Franken für direkte Nachkommen vorsieht.

Bei der Erhebung der Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen sind folgende Eckwerte zu beachten:

  • Es wird ein Freibetrag von 1 Million pro direktem Nachkommen festgelegt
  • Der Ertrag wird hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt; wobei der Steuersatz so angesetzt wird, dass diejenigen Kantonen, welche heute noch eine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen kennen, keine Steuerausfälle erleiden

Es ist zu prüfen, ob eine nationale Erbschaftssteuer über die direkten Nachkommen hinaus sinnvoll ist (insbesondere im Hinblick auf den Erhebungsaufwand und die kantonalen Steuererträge).

Begründung
Die Vermögensstatistik zeigt, dass in den letzten Jahren einzig die sehr Reichen noch reicher geworden sind. Im Kanton Zürich (leider existieren nur für diesen Kanton detaillierte Zahlen) hat sich das Vermögen des reichsten Prozents Steuerzahler von 1991 bis 2003 um 70 Prozent vergrössert: von durchschnittlich 4 auf 6,8 Millionen Franken. Noch krasser entwickelte sich nur die oberste Spitze der Superreichen: Die reichsten 10 Zürcher Steuerzahler verdreifachten ihr Vermögen von 2,7 auf 8,5 Milliarden Franken.

Weil der Rest der Steuerzahler/innen mit dieser Vermögensentwicklung nicht mithalten kann, bedeutet dies für 2003 eine Vermögensverteilung in folgenden Dimensionen: die 3 reichsten Steuerzahler im Kanton Zürich besitzen so viel wie die 412‘000 ärmsten. Das sind 56% der Steuerzahler/innen.

Die ungleiche Verteilung der Vermögen verschärft sich durch die ungleiche Weitervererbung dieser Vermögen.

Die Erbschaftssteuer belastet weder den Konsum (wie die Mehrwertsteuer) noch die Arbeit (wie die Lohnprozente), und sie nimmt niemandem etwas weg. Die begünstigten Erben haben ja nichts zu dem ihnen vererbten Vermögen beigetragen, weshalb eine Aufteilung der Erbschaften zwischen Gesellschaft und Nachkommen grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Mit der Abschaffung der kantonalen Erbschaftssteuern für direkte Nachkommen verknüpfte man das Versprechen, eine nationale Erbschaftssteuer einzuführen. Dieses Versprechen wurde bis heute nicht gehalten. Heute bestehen nur noch in den Kantonen Appenzell i.R. (1% mit 100‘000.- Freigrenze), Graubünden (1-4% ohne Freigrenze), Luzern (0-2% ohne Freigrenze), Neuchâtel (3% mit 50‘000.- Freigrenze) sowie Vaud (2,26-3,59% bei 250‘000.- Freigrenze). Für diese Kantone sollen mit der Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen keine Steuerausfälle entstehen.

Zudem soll geklärt werden, ob es auch sinnvoll ist, die Erbschaftssteuer über die direkten Nachkommen hinaus national zu erheben. Heute kennen praktisch alle Kantone eine Erbschaftssteuer für Personen, die weder direkte Nachkommen noch Partner/innen der verstorbenen Person sind. Für die Kantone dürfte es durch die Erhebung der Steuer auf nationaler Ebene nicht zu Einnahmeausfällen kommen.

 

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