Nationale Erbschaftssteuer ab 1 Million
Parlamentarische Initiative von Ursula Wyss vom 13. Juni 2008
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und
Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende
parlamentarische Initiative ein: Artikel 128 der Bundesverfassung (Direkte Steuern) wird in Absatz 1
durch einen Buchstaben d ergänzt, der eine Steuer auf Erbschaften
und Schenkungen ab 1 Million Franken für direkte Nachkommen
vorsieht.
Bei der Erhebung der Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen sind
folgende Eckwerte zu beachten:
- Es wird ein Freibetrag von 1 Million pro direktem Nachkommen
festgelegt
- Der Ertrag wird hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt;
wobei der Steuersatz so angesetzt wird, dass diejenigen Kantonen,
welche heute noch eine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen
kennen, keine Steuerausfälle erleiden
Es ist zu prüfen, ob eine nationale Erbschaftssteuer über die
direkten Nachkommen hinaus sinnvoll ist (insbesondere im Hinblick
auf den Erhebungsaufwand und die kantonalen Steuererträge).
Begründung
Die Vermögensstatistik zeigt, dass in den letzten Jahren einzig
die sehr Reichen noch reicher geworden sind. Im Kanton Zürich
(leider existieren nur für diesen Kanton detaillierte Zahlen) hat
sich das Vermögen des reichsten Prozents Steuerzahler von 1991 bis
2003 um 70 Prozent vergrössert: von durchschnittlich 4 auf 6,8
Millionen Franken. Noch krasser entwickelte sich nur die oberste
Spitze der Superreichen: Die reichsten 10 Zürcher Steuerzahler
verdreifachten ihr Vermögen von 2,7 auf 8,5 Milliarden Franken.
Weil der Rest der Steuerzahler/innen mit dieser
Vermögensentwicklung nicht mithalten kann, bedeutet dies für 2003
eine Vermögensverteilung in folgenden Dimensionen: die 3 reichsten
Steuerzahler im Kanton Zürich besitzen so viel wie die 412‘000
ärmsten. Das sind 56% der Steuerzahler/innen.
Die ungleiche Verteilung der Vermögen verschärft sich durch die
ungleiche Weitervererbung dieser Vermögen.
Die Erbschaftssteuer belastet weder den Konsum (wie die
Mehrwertsteuer) noch die Arbeit (wie die Lohnprozente), und sie
nimmt niemandem etwas weg. Die begünstigten Erben haben ja nichts zu
dem ihnen vererbten Vermögen beigetragen, weshalb eine Aufteilung
der Erbschaften zwischen Gesellschaft und Nachkommen grundsätzlich
gerechtfertigt ist.
Mit der Abschaffung der kantonalen Erbschaftssteuern für direkte
Nachkommen verknüpfte man das Versprechen, eine nationale
Erbschaftssteuer einzuführen. Dieses Versprechen wurde bis heute
nicht gehalten. Heute bestehen nur noch in den Kantonen Appenzell
i.R. (1% mit 100‘000.- Freigrenze), Graubünden (1-4% ohne
Freigrenze), Luzern (0-2% ohne Freigrenze), Neuchâtel (3% mit
50‘000.- Freigrenze) sowie Vaud (2,26-3,59% bei 250‘000.-
Freigrenze). Für diese Kantone sollen mit der Einführung einer
nationalen Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen keine
Steuerausfälle entstehen.
Zudem soll geklärt werden, ob es auch sinnvoll ist, die
Erbschaftssteuer über die direkten Nachkommen hinaus national zu
erheben. Heute kennen praktisch alle Kantone eine Erbschaftssteuer
für Personen, die weder direkte Nachkommen noch Partner/innen der
verstorbenen Person sind. Für die Kantone dürfte es durch die
Erhebung der Steuer auf nationaler Ebene nicht zu Einnahmeausfällen
kommen.
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