Bekämpfung des Atomschmuggels
Parlamentarische Anfrage von Ursula Wyss, eingereicht am 9.
März 2004
Eingereichter Text: Der Bundesrat wird eingeladen,
folgende Fragen zu beantworten:
- Über welche Mittel der Informationsbeschaffung verfügt
der Bundesrat, um Unterlaufungen der bestehenden Exportkontrollen
frühzeitig zu entdecken und dagegen wirksame Massnahmen zu
ergreifen?
- Artikel 42 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) und Artikel 20 des
Güterkontrollgesetzes (GKG) ermächtigen die zuständigen
Behörden des Bundes für den Vollzug, die Kontrolle,
die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung mit den zuständigen
ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen
oder Gremien zusammenzuarbeiten. Welche Erfahrungen machte man
dabei, und werden diese Mechanismen angesichts der neuesten Fälle
als ausreichend betrachtet?
- Die Kontrollorgane sind nach Artikel 28 KMG und Artikel 10 GKG
befugt, Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen
während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu
betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen
Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Solche
Kontrollen können ohne Verdacht auf strafbare Handlungen
angeordnet werden. Wie oft hat der Bund schon von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht?
Antwort des Bundesrates 18.05.2004
Grundsätzliche Erwägungen
Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit wirksamer schweizerischer
Exportkontrollen für heikle Güter, insbesondere für
Dual-Use-Güter, die in Programmen zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen
oder Trägerraketen verwendet werden können, bewusst. Es
liegt im Interesse des ganzen Landes, dass Schweizer Firmen nicht
mit solchen Geschäften in Verbindung gebracht werden. Die Schweiz
verfügt mit dem Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202)
und dem Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) über eine moderne
und ausreichende gesetzliche Grundlage in diesem Bereich.
Unsere gesetzlichen Bestimmungen sind vergleichbar mit denjenigen
unserer wichtigsten Handelspartner, was nicht zuletzt eine Folge
der internationalen Harmonisierung der Exportkontrollen ist. Die
Schweiz arbeitet in den entsprechenden Gremien seit Jahren aktiv
mit, sie setzt sich dabei insbesondere für wirksame und transparente
Massnahmen ein. Auch pflegen die zuständigen Dienststellen
in diesem Bereich einen aktiven Informationsaustausch mit dem Ausland.
Für die Umsetzung der Exportkontrollen ist in der Schweiz
das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) federführend.
Zur Behandlung der oft komplexen Fälle sind jedoch Fachwissen
und Informationen aus den verschiedensten Gebieten notwendig, sodass
heute alle Departemente in der einen oder anderen Form daran beteiligt
sind. Zwischen dem Seco und den anderen Dienststellen hat sich über
die Jahre eine enge und gute Zusammenarbeit entwickelt. Die knappen
personellen und finanziellen Ressourcen zwingen allerdings zu einer
strikten Konzentration auf das absolut Notwendige.
Exportkontrollmassnahmen alleine können, darüber sind
sich die Experten einig, die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen
nicht verhindern. Sie können solche Bestrebungen höchstens
erschweren, verteuern und verlangsamen. Die Wirksamkeit der Exportkontrollen
nimmt zudem tendenziell ab, da diejenigen Länder, die Programme
im Bereich der Massenvernichtungswaffen vorantreiben, zunehmend
selbst über das erforderliche Know-how verfügen bzw. dieses
auch untereinander austauschen. Zusätzliche und kaum kontrollierbare
Möglichkeiten haben sich hier auch durch die weite Verbreitung
der Informationstechnologie eröffnet.
Exportkontrollmassnahmen bedeuten immer auch eine zusätzliche
administrative Belastung der betroffenen Unternehmen, welche es
angemessen zu berücksichtigen gilt. Eine vollständige
und lückenlose Kontrolle des Warenverkehrs oder der Tätigkeit
von Schweizer Bürgern im In- und Ausland ist weder machbar
noch wünschbar. Auch ein massiv ausgebautes Exportkontrolldispositiv
könnte keine Gewähr dafür geben, dass nicht in Einzelfällen
kritische Güter oder Technologie von Schweizer Personen oder
Unternehmen an heikle Endempfänger geliefert würden.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Informationsbeschaffung,
die internationale Zusammenarbeit sowie die Kontrollen im Bereich
der sowohl zivil als auch militärisch verwendbaren Güter
(so genannte Dual-Use-Güter), welche in Programmen zur Herstellung,
Forschung oder Entwicklung im Bereich von Nuklear-, Chemie- und
Biologiewaffen sowie von Trägerraketen verwendet werden können.
Auf eine Darstellung der Abläufe im Bereich des eigentlichen
Kriegsmaterials wird an dieser Stelle verzichtet, da das KMG mit
Ausnahme von Artikel 7 bei der Bekämpfung des Atomschmuggels
keine Rolle spielt. Dieser Artikel verbietet jegliche Handlung oder
Förderung von Handlungen im Zusammenhang mit Kernwaffen, biologischen
und chemischen Waffen.
Informationsbeschaffung
Das GKG bestimmt in Artikel 21, dass ein Informationsdienst Daten
beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses
Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.
Gemäss Artikel 26 Absatz 3 GKV (SR 946.202.1) wird dieser Informationsdienst
vom Bundesamt für Polizei (fedpol) geführt. Innerhalb
von fedpol ist es insbesondere die "Informationsstelle Güterkontrollgesetz"
im Dienst für Analyse und Prävention (DAP), welche sich
mit Fragen der Nonproliferation von Massenvernichtungswaffen befasst.
Diese Dienststelle steht in regelmässigem Kontakt zu ausländischen
Partnerdiensten und arbeitet aktiv bei der Beurteilung von heiklen
Exportgeschäften mit. Wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit sind
auch präventive Massnahmen zur Verhinderung illegaler Aktivitäten.
In diesem Zusammenhang ist das kürzlich lancierte Programm
"Prophylax" zu nennen, welches zum Hauptziel hat, schweizerische
Firmen für die Belange der Exportkontrollen für heikle
Güter zu sensibilisieren. Dieses Programm wird von fedpol in
enger Zusammenarbeit mit dem Seco und den Polizeikorps der Kantone
durchgeführt.
Auf der Basis des vom Sicherheitsausschuss des Bundesrates erteilten
Grundauftrages beschafft und analysiert der Strategische Nachrichtendienst
des VBS Informationen im Zusammenhang mit der Proliferation von
Massenvernichtungswaffen. Von besonderem Nutzen ist hierbei das
Satellitenaufklärungssystem "Onyx". Diese Aufklärung
ist ausschliesslich auf ausländische Objekte ausgerichtet.
Erkenntnisse über ausländische Beschaffungsstellen und
-wege können jedoch wertvolle Hinweise zur Prävention
illegaler Aktivitäten in der Schweiz liefern. Solche Erkenntnisse
werden regelmässig an die zuständigen Stellen von fedpol
und Seco weitergeleitet.
Für die Kontrolle an der Grenze sind die Zollorgane zuständig.
Da, wie bereits erwähnt, eine vollständige und umfassende
Kontrolle des Warenverkehrs unmöglich ist, arbeitet die Zollverwaltung
mit so genannten "Risikoprofilen", die ein gezieltes Vorgehen
zur Identifikation kritischer Sendungen ermöglichen. Die Zollorgane
halten regelmässig Sendungen an der Grenze auf, bei denen sie
Unregelmässigkeiten vermuten. Für die weiteren Abklärungen
wird jeweils das Seco beigezogen.
Weitere wichtige Informationsquellen der für die Exportkontrollen
zuständigen Behörden stellen auch Mitteilungen ausländischer
Regierungsstellen, internationaler Organisationen sowie der Informationsaustausch
innerhalb der Exportkontrollregimes dar (vgl. dazu Abschnitt "Internationale
Zusammenarbeit"). Schliesslich ergeben sich Hinweise auf mögliche
illegale Aktivitäten Schweizer Firmen oftmals auch aufgrund
von Recherchen in- und ausländischer Massenmedien.
Internationale Zusammenarbeit
Bei der Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen
und Trägerraketen ist eine funktionierende internationale Zusammenarbeit
von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund nimmt der Informationsaustausch
innerhalb der Exportkontrollregimes eine zentrale Stellung ein.
Einerseits finden an den regelmässig abgehaltenen Versammlungen
der Exportkontrollregimes spezifische Veranstaltungen statt, wo
Informationen zu Programmen im Bereich der Massenvernichtungswaffen
und Trägerraketen sowie zu Beschaffungsversuchen und -netzwerken
für kritische Güter und Technologien ausgetauscht werden.
Andererseits werden im Rahmen dieser Exportkontrollregimes unter
den Mitgliedstaaten ständig Informationen zu verweigerten Ausfuhrbewilligungen
ausgetauscht (so genannte "Denial Notifications"). Diese
enthalten nebst einer Beschreibung der Ware, für welche die
Ausfuhrbewilligung verweigert wurde, auch Angaben zum Endverwender
und zu allfälligen Vermittlern. Diese Informationen stellen
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung schweizerischer
Ausfuhranträge dar. Bei heiklen Geschäften nehmen die
zuständigen Schweizer Behörden zudem häufig Kontakt
mit ausgewählten ausländischen Partnerorganisationen auf,
sei es um zusätzliche Informationen zum Endverwender einer
Ware oder zur technischen Beurteilung zu erhalten.
Regelmässig werden die schweizerischen Behörden auch
von ausländischen Regierungsstellen auf tatsächliche oder
vermutete Geschäftsbeziehungen Schweizer Firmen mit als kritisch
eingestuften ausländischen Kunden hingewiesen. Seco und fedpol
gehen diesen Hinweisen regelmässig nach und treffen mit den
betroffenen Firmen die notwendigen
Abklärungen
Der Umstand, dass solche Informationen häufig zu allgemein
gehalten sind, erschwert oft eine schnelle und wirksame Abklärung.
Häufig können bzw. wollen die ausländischen Regierungsstellen
jedoch keine detaillierteren Informationen zur Verfügung stellen,
da diese aus nachrichtendienstlichen Quellen stammen und eine weitere
Präzisierung unter Umständen die Informationsquelle kompromittieren
könnte. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass solche aus
nachrichtendienstlichen Quellen stammenden Informationen nicht immer
zuverlässig und demzufolge mit einer gewissen Vorsicht zu verwenden
sind.
Die Schweiz hat bereits in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre
mit der United Nations Special Commission und der Internationalen
Atomenergieagentur (IAEA) eng zusammengearbeitet, als diese im Irak
Inspektionen zur Aufdeckung der Entwicklungs- und Herstellungsprogramme
für Massenvernichtungswaffen und dazugehörender Trägerraketen
durchführten. Auch bei den aktuellen Nachforschungen zur Aufdeckung
des nuklearen Netzwerkes des Pakistaners A. Q. Khan unterstützt
das Seco die Bemühungen der IAEA aktiv mit Informationen über
mögliche Zusammenhänge oder Zulieferungen aus der Schweiz.
Trotz der vorgängig angesprochenen Schwachpunkte ist der Bundesrat
der Ansicht, dass sich die Mechanismen im Bereich des Informationsaustausches
mit ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen
grundsätzlich bewährt haben.
Kontrollen
Aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 GKG sind die Bewilligungs- und
Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden
sowie die Zollorgane verpflichtet, Widerhandlungen gegen das GKG,
die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von
denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
Bei relativ vagen Hinweisen auf mögliche Gesetzesverstösse
führt das Seco, meist zusammen mit dem DAP, die nötigen
Vorabklärungen durch. Sofern nötig und angezeigt, können
dazu von Firmen oder Personen ergänzend Unterlagen eingefordert
oder solche anlässlich einer - möglicherweise auch unangekündigten
- Kontrolle eingesehen und beschlagnahmt werden. Wird dadurch der
Anfangsverdacht bestätigt oder genügend konkretisiert,
wird bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige eingereicht.
Unangemeldete Besuche der Kontrollbehörden bei Unternehmen,
ohne dass irgendwelche Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten
derselben vorgelegen hätten, haben bis heute keine stattgefunden.
Obwohl solche Besuche basierend auf Artikel 10 Absatz 1 GKG möglich
wären, liessen sie sich unter dem Aspekt der effizienten Nutzung
der beschränkten personellen Ressourcen bei den Kontrollbehörden
nicht rechtfertigen. Zudem würden sie bei den betroffenen Firmen
wohl kaum auf viel Verständnis stossen.
Hingegen werden Unternehmen, denen eine Ordentliche Generalausfuhrbewilligung
(OGB) erteilt wurde, regelmässig mit Besuchen am Firmensitz
kontrolliert. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die
betreffende Unternehmung eine ordnungsgemässe Abwicklung der
grenzüberschreitenden Geschäfte gewährleisten kann,
was eine Voraussetzung für die Erteilung einer OGB darstellt.
Seit dem Jahr 2000 wurden 37 Firmen einer solchen Kontrolle unterworfen,
in wenigen Fällen musste aufgrund von Unregelmässigkeiten
der Firma die OGB entzogen werden.
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