Nichtionisierende Strahlung – Immissionsgrenzwerte
Motion von Nationalrätin Ursula Wyss vom 19. Dezember
2003
Text des Vorstosses: Die Immissionsgrenzwerte
der NISV zum Schutz vor schädlicher nichtionisierender Strahlung
schützen die Bevölkerung nicht genügend. Der Bundesrat
wird aufgefordert, in einem Bericht darzulegen, wie er seinen gesetzlichen
Auftrag zum Schutz von Mensch und Umwelt in diesem Bereich künftig
erfüllen will. Insbesondere soll der Bundesrat in diesem Bericht
zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
- Welche wissenschaftliche Evidenz für ein Gesundheitsrisiko
erachtet er als notwendig, um als Basis für Immissionsgrenzwerte
zugelassen zu werden?
- Welche Anforderungen müssen Erfahrungsberichte Betroffener
erfüllen, um bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten
berücksichtigt zu werden?
- Wie schützt er die besonders empfindliche Personengruppe
der Elektrosensiblen?
- Wie berücksichtigt er bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten
die Kumulation der Strahlung verschiedener Quellen?
- Welche Bedeutung misst er dem Vorsorgeprinzip bei der Festlegung
von Immissionsgrenzwerten bei?
Begründung: Das Umweltschutzgesetz (USG)
verpflichtet den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende
Strahlung so festzulegen, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet und
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört
werden. Massgebend sind der Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung.
Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter
Empfindlichkeit und kumulierte Wirkungen verschiedenartiger Immissionen
sind zu berücksichtigen. Einwirkungen, die schädlich oder
lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig
zu begrenzen.
Der Bundesrat hat beim Erlass der NISV vor vier Jahren als Immissionsgrenzwerte
die von der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte übernommen. Im erläuternden
Bericht des Buwal zur NISV vom 23. Dezember 1999 werden diese Grenzwerte
wie folgt kommentiert:
"Die ICNIRP-Grenzwerte vermögen somit mit Sicherheit bestimmte
nachgewiesene Schädigungen zu vermeiden. Hingegen vermögen
sie den umfassenderen Kriterien des USG nicht zu genügen. Denn
das USG verlangt, dass Immissionsgrenzwerte nicht nur nach dem Stand
der Wissenschaft, sondern auch nach dem Stand der Erfahrung festgelegt
werden müssen. Zudem müssen dabei nicht nur die Wirkungen
auf die allgemeine Bevölkerung, sondern auch die Wirkungen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,
Kranke, Betagte und Schwangere, berücksichtigt werden. Angesichts
dieser Sachlage müsste die Schweiz eigentlich eigene Immissionsgrenzwerte
schaffen, die den Kriterien des USG entsprächen. Davon hat
man allerdings abgesehen, insbesondere deshalb, weil dies auf der
vorliegenden Datenbasis noch nicht möglich war.
Ergeben sich neue, vertiefte Erkenntnisse über die Wirkung
schwacher nichtionisierender Strahlung, so sind die Immissionsgrenzwerte
entsprechend zu revidieren, sei es im Rahmen der ICNIRP oder durch
Erlass eigener, schweizerischer Immissionsgrenzwerte".
In den letzten vier Jahren seit dem Erlass der NISV sind neue Forschungsergebnisse
bekannt geworden. In einem Bericht des Instituts für Sozial-
und Präventivmedizin der Universität Basel vom Frühling
2003 wurden die neueren wissenschaftlichen Studien über Hochfrequenzstrahlung
bewertet. Die Schlussfolgerung ist, dass auch bei Intensitäten
unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV biologische Effekte
wahrscheinlich oder zumindest möglich sind. Deren Bedeutung
für die Gesundheit wird zum Teil als gravierend, zum Teil als
unklar, in mehreren Fällen als Einschränkung des Wohlbefindens
eingestuft. Niederfrequente Magnetfelder andererseits wurden von
der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) vor zwei Jahren
als "möglicherweise kanzerogen" klassiert. Bisher
hat der Bundesrat solche Befunde und Bewertungen als Basis für
die Immissionsgrenzwerte nicht zugelassen. Für ihn galten als
"Stand der Wissenschaft" nur Gesundheitsgefährdungen,
die naturwissenschaftlich eindeutig nachgewiesen sind und durch
ein Wirkungsmodell plausibel erklärt werden können. Diese
restriktive Haltung erscheint nicht länger haltbar. Die Evidenz
für unerwünschte Wirkungen ist nicht schwarz/weiss, sondern
fliessend. Der Bundesrat wird aufgefordert, seine Interpretation
des Begriffs "Stand der Wissenschaft" zu überdenken.
Insbesondere ist zu klären, welche Evidenz für das Vorliegen
eines Gesundheitsrisikos oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens
vorliegen muss, um als Basis für Immissionsgrenzwerte zugelassen
zu werden.
Neben neuen Forschungsergebnissen mehren sich auch persönliche
Erfahrungen von elektrosensiblen Personen. Diese Personen leiden
unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit
der Strahlung von Mobilfunkantennen oder Stromleitungen. Sie müssen
als "Personengruppe mit erhöhter Empfindlichkeit"
und ihre Gesundheits- und Befindlichkeitsprobleme als "Erfahrungen"
gemäss USG betrachtet werden. Solche Erfahrungen wurden jedoch
bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der NISV ignoriert.
Es ist an der Zeit, bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten
auch solche Alltagserfahrungen zu berücksichtigen. Der Bundesrat
möge sich dazu äussern, wie er seinen Auftrag, auch besonders
empfindliche Personengruppen zu schützen, zu erfüllen
gedenkt. Insbesondere ist zu klären, welche Qualität Erfahrungsberichte
von Betroffenen aufweisen müssen, um als Grundlage für
Immissionsgrenzwerte in Betracht gezogen zu werden. Des weiteren
möge sich der Bundesrat äussern, ab welcher Anzahl von
Betroffenen eine empfindliche Personengruppe im Sinne des USG vorliegt,
die einen Anspruch auf besonderen Schutz hat.
Der Bundesrat hat in Beantwortung der Interpellation Hollenstein
"Sanfter Mobilfunk" (03.3293) erklärt, er erachte
eine ganzheitliche Betrachtung der NIS-Situation als unabdingbar.
In diesem Sinne müssten alle Quellen elektromagnetischer Felder,
also auch die durch Energieversorgungsanlagen, Rundfunkanlagen und
Bahnen verursachten Expositionen jeweils in die Betrachtungen mit
einbezogen werden. Diesem Anliegen ist beizupflichten. Genau dies
verlangt das USG. In der NISV wurde dies jedoch nur teilweise umgesetzt.
So wird die Strahlung von Sendeanlagen grundsätzlich unabhängig
von derjenigen von Strom- und Eisenbahnanlagen bewertet und begrenzt.
Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten, wie er sich diese ganzheitliche
Betrachtung und Beurteilung von Strahlung verschiedener Herkunft
vorstellt.
Schliesslich stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Vorsorgeprinzip
des USG nicht auch bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten
Anwendung finden sollte. Bisher war dies nicht der Fall. Der Bundesrat
hat die Immissionsgrenzwerte nur auf Basis derjenigen Gesundheitsgefährdungen
festgelegt, die wissenschaftlich klar und unbestritten sind. Nicht
abschliessend geklärte Hinweise und begründeten Verdacht
auf negative Wirkungen hat er zwar zum Anlass genommen, technische
Vorsorgemassnahmen (Anlagegrenzwerte) festzulegen, diese bemessen
sich jedoch nicht nach medizinischen Kriterien, sondern einzig nach
dem technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich
Tragbaren. In wissenschaftlichen und Ärztekreisen werden seit
einiger Zeit alternative Vorsorgekonzepte vorgeschlagen, die explizit
eine Begrenzung der Strahlung aufgrund von vorläufigen Hinweisen
aus der medizinischen Forschung oder der Alltagserfahrung vorsehen
(z.B. die Salzburger Resolution, der Freiburger Appell, der Schlussbericht
des Scientific and Technological Options Assessment [STOA] des EU-Parlaments).
Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Frage vertieft zu prüfen.
Sollte der Einbezug des Vorsorgeprinzips bei der Festlegung von
Immissionsgrenzwerten in der Schweiz aus rechtlichen Gründen
nicht möglich sein, wären zusätzliche Instrumente
zu evaluieren, beispielsweise Ziel- oder Orientierungswerte für
die NIS-Belastung, welche aufgrund vorläufiger medizinischer
Evidenz festzulegen wären.
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