Kriterien für die Ausserbetriebnahme von AKW
Postulat von Nationalrätin Ursula Wyss vom 15. September
2003
Text des Vorstosses: Der Bundesrat wird aufgefordert,
bis spätestens Mitte 2004 eine Verordnung zu erlassen, welche
gestützt auf Art. 22 Abs. 3 des Kernenergiegesetzes KEG strenge
und ausschliesslich sicherheitsgerichtete Ausserbetriebnahmekriterien
definiert.
Begründung: Die drei Altreaktoren KKB 1+2
und KKM erreichen in den nächsten Jahren – auch im weltweiten
Vergleich – ein Rekordalter. Nirgends auf der Welt wurden
Reaktoren dieses Typs deutlich länger als 35 Jahre betrieben.
Im Gegenteil: bis 2006 werden etwa die Schwesteranlagen Zorita (Spanien)
und Obrigheim (Deutschland), die wenige Jahre vor den Beznau-Reaktoren
in Betrieb gingen, nun definitiv stillgelegt.
Das bedeutet: Für die von den Betreibern beabsichtigte Betriebsdauer
von 50 oder mehr Jahren gibt es – für die Jahre nach
2005/2007 – keine weltweite Betriebserfahrung, auf welche
sich die schweizerische Sicherheitsbehörde und die Betreiber
abstützen könnten, wenn sie Sicherheitsbeurteilungen vornzunehmen
haben.
Bei den Atomkraftwerken darf es niemand darauf ankommen lassen und
erst aus Schaden klüger werden, denn der Schaden einer grossen
radioaktiven Verseuchung als Folge eines nicht vorhergesehenen Unfalls
ist für unser Land schlicht nicht tragbar.
Die Formulierung von präzisen Abschaltkriterien soll dazu
zwingen, sich im voraus vertieft Gedanken zu machen und die Sicherheitslinien
zu definieren, welche beim fortgesetzten Betrieb der Atomkraftwerke
nicht überschritten werden dürfen.
Abschaltkriterien unterstützen die Sicherheitsbehörde
und die Betreiber bei ihrer schwierigen Aufgabe, dafür zu sorgen,
das jedes der fünf schweizerischen Atomkraftwerke garantiert
abgestellt wird, bevor ein schlimmer Unfall passiert.
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