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Kriterien für die Ausserbetriebnahme von AKW

Postulat von Nationalrätin Ursula Wyss vom 15. September 2003

Text des Vorstosses: Der Bundesrat wird aufgefordert, bis spätestens Mitte 2004 eine Verordnung zu erlassen, welche gestützt auf Art. 22 Abs. 3 des Kernenergiegesetzes KEG strenge und ausschliesslich sicherheitsgerichtete Ausserbetriebnahmekriterien definiert.

Begründung: Die drei Altreaktoren KKB 1+2 und KKM erreichen in den nächsten Jahren – auch im weltweiten Vergleich – ein Rekordalter. Nirgends auf der Welt wurden Reaktoren dieses Typs deutlich länger als 35 Jahre betrieben. Im Gegenteil: bis 2006 werden etwa die Schwesteranlagen Zorita (Spanien) und Obrigheim (Deutschland), die wenige Jahre vor den Beznau-Reaktoren in Betrieb gingen, nun definitiv stillgelegt.

Das bedeutet: Für die von den Betreibern beabsichtigte Betriebsdauer von 50 oder mehr Jahren gibt es – für die Jahre nach 2005/2007 – keine weltweite Betriebserfahrung, auf welche sich die schweizerische Sicherheitsbehörde und die Betreiber abstützen könnten, wenn sie Sicherheitsbeurteilungen vornzunehmen haben.
Bei den Atomkraftwerken darf es niemand darauf ankommen lassen und erst aus Schaden klüger werden, denn der Schaden einer grossen radioaktiven Verseuchung als Folge eines nicht vorhergesehenen Unfalls ist für unser Land schlicht nicht tragbar.

Die Formulierung von präzisen Abschaltkriterien soll dazu zwingen, sich im voraus vertieft Gedanken zu machen und die Sicherheitslinien zu definieren, welche beim fortgesetzten Betrieb der Atomkraftwerke nicht überschritten werden dürfen.
Abschaltkriterien unterstützen die Sicherheitsbehörde und die Betreiber bei ihrer schwierigen Aufgabe, dafür zu sorgen, das jedes der fünf schweizerischen Atomkraftwerke garantiert abgestellt wird, bevor ein schlimmer Unfall passiert.

 

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