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Moratorium bei der strafrechtlichen Verfolgung von Hanfläden

Dringliche Einfache Anfrage von Nationalrätin Ursula Wyss vom 17. Juni 2003

Text des Vorstosses: Ist der Bundesrat bereit, den kantonalen Justizbehörden zu empfehlen, bis zum parlamentarischen Entscheid der eidgenössischen Räte ein Moratorium bezüglich Strafverfolgung der Hanfläden mit SHK-Signet zu erlassen?

Erachtet es der Bundesrat nicht als äusserst problematisch, wenn die rund 300 Hanfläden mit SHK-Signet (rund 80% aller Hanfläden in der Schweiz) weiterhin strafrechtlich verfolgt werden, obwohl sich diese verbindlich an die Vorgaben des bisherigen parlamentarischen Gesetzesentwurfes orientieren?
Befürchtet der Bundesrat nicht, dass durch die aktuelle Repressionspolitik zahlreicher kantonaler Justizbehörden gegen die Hanfläden zu einer Verschiebung in den Schwarzmarkt führt? Widerspricht diese Tendenz nicht den Präventionsbemühungen der eidgenössischen Gesundheitspolitik?

Begründung: Die ausserordentlich langwierige Verschiebung der Parlamentsberatung des Betäubungsmittelgesetzes verlangt nach ausserordentlichen Massnahmen, dass ein ordentlicher, geregelter Übergang von der heutigen Repressionspolitik hin zu einem regulierten Cannabis-Markt möglich wird. Darum ist eine Handlungsempfehlung des Bundesrats unter Wahrung der Gewaltentrennung und der Freiheit der kantonalen Justizbehörden vonnöten.

Die Hanfläden mit SHK-Signet haben ihr verbindliches Reglement auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs sowie der Revisionsentwürfe, wie sie der Ständerat im ** gefällt hatte, verfasst. Dabei sehen sie insbesondere keinen Verkauf von Cannabis an Minderjährige vor, wehren sich gegen Export und Import von Cannabisprodukten, lehnen Werbung von Cannabisprodukten ab und setzen sich für die öffentliche Ordnung in der Nähe ihrer Hanfläden ein. Zudem unterstützt die SHK (schweizer hanf koordination) die geplante Lenkungsabgabe auf verkauften Hanfprodukten.
Durch diese Selbstregulierungsmassnahmen wollen die zusammengeschlossenen Hanfläden ihr Verantwortungsbewusstsein unter Beweis stellen. Für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des neuen Beteubungsmittelgesetzes (BetmG) soll damit ein transparenter, geregelter Handel und andererseits eine Rechtssicherheit geschaffen werden. Wenn nun diese Bestrebungen durch ein langwieriges Hinausschieben der eidgenössischen Parlamentsbehandlung untergraben werden, widerspricht dies den Absichten der bisherigen Parlamentsberatungen.

 

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