Moratorium bei der strafrechtlichen Verfolgung von Hanfläden
Dringliche Einfache Anfrage von Nationalrätin Ursula Wyss
vom 17. Juni 2003
Text des Vorstosses: Ist der Bundesrat bereit,
den kantonalen Justizbehörden zu empfehlen, bis zum parlamentarischen
Entscheid der eidgenössischen Räte ein Moratorium bezüglich
Strafverfolgung der Hanfläden mit SHK-Signet zu erlassen?
Erachtet es der Bundesrat nicht als äusserst problematisch,
wenn die rund 300 Hanfläden mit SHK-Signet (rund 80% aller
Hanfläden in der Schweiz) weiterhin strafrechtlich verfolgt
werden, obwohl sich diese verbindlich an die Vorgaben des bisherigen
parlamentarischen Gesetzesentwurfes orientieren?
Befürchtet der Bundesrat nicht, dass durch die aktuelle Repressionspolitik
zahlreicher kantonaler Justizbehörden gegen die Hanfläden
zu einer Verschiebung in den Schwarzmarkt führt? Widerspricht
diese Tendenz nicht den Präventionsbemühungen der eidgenössischen
Gesundheitspolitik?
Begründung: Die ausserordentlich langwierige
Verschiebung der Parlamentsberatung des Betäubungsmittelgesetzes
verlangt nach ausserordentlichen Massnahmen, dass ein ordentlicher,
geregelter Übergang von der heutigen Repressionspolitik hin
zu einem regulierten Cannabis-Markt möglich wird. Darum ist
eine Handlungsempfehlung des Bundesrats unter Wahrung der Gewaltentrennung
und der Freiheit der kantonalen Justizbehörden vonnöten.
Die Hanfläden mit SHK-Signet haben ihr verbindliches Reglement
auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs sowie der Revisionsentwürfe,
wie sie der Ständerat im ** gefällt hatte, verfasst.
Dabei sehen sie insbesondere keinen Verkauf von Cannabis an Minderjährige
vor, wehren sich gegen Export und Import von Cannabisprodukten,
lehnen Werbung von Cannabisprodukten ab und setzen sich für
die öffentliche Ordnung in der Nähe ihrer Hanfläden
ein. Zudem unterstützt die SHK (schweizer hanf koordination)
die geplante Lenkungsabgabe auf verkauften Hanfprodukten.
Durch diese Selbstregulierungsmassnahmen wollen die zusammengeschlossenen
Hanfläden ihr Verantwortungsbewusstsein unter Beweis stellen.
Für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des neuen
Beteubungsmittelgesetzes (BetmG) soll damit ein transparenter, geregelter
Handel und andererseits eine Rechtssicherheit geschaffen werden.
Wenn nun diese Bestrebungen durch ein langwieriges Hinausschieben
der eidgenössischen Parlamentsbehandlung untergraben werden,
widerspricht dies den Absichten der bisherigen Parlamentsberatungen.
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