Parlamentarische
Initiative 6 Wochen Ferien für Lehrlinge und Lehrfrauen sowie
für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ursula
Wyss' Parlamentarische Initiative, eingereicht im November 2001
Das
ausführliche
Argumentarium (PDF-File) zur Parlamentarischen Initiative
6 Wochen Ferien für Lehrlinge und Lehrfrauen sowie für
jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Text
des Vorstosses: Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der Bundesverfassung
und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende
Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs
ein:
Art.
345a Abs. 3 des Obligationenrechts ist wie folgt zu ändern:
Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für
jedes Lehrjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.
Art.
329a Abs. 1 des OR ist wie folgt zu ändern:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens
vier Wochen, dem Arbeitsnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.
Begründung:
Im Rahmen der Revision des Berufsbildungsgesetzes sind zahlreiche
Verbesserungen bezüglich der Qualität der Berufslehre
geplant. Dies ist angesichts der seit längerem zu beobachtenden
Abnahme der Attraktivität von Berufslehren zu begrüssen.
Die Anforderungen einer Lehre an die Auszubildenden steigen. Eine
zunehmende Zahl von Lehrlingen und Lehrfrauen absolvieren neben
der normalen Lehre auch noch eine Berufsmatura. Die grossen Leistungen
stehen jedoch in keinem Verhältnis mit der Freizeit und Erholungsmöglichkeiten
der Auszubildenden. Sie bringen in den Betrieben volle Arbeit, in
der Schule analoge Leistungen wie Gymnasiast/innen und dennoch haben
sie nur fünf Wochen Ferien im Jahr.
Zudem kennen heute zahlreiche Arbeitgeber bereits sechs Wochen Ferien
für ihre jungen Arbeitnehmer/innen. Dabei werden durchwegs
positive Erfahrungen mit motivierten und erholten Lehrlingen und
Lehrfrauen gemacht. Die Zeit wird oftmals genutzt, um den schulischen
Anforderungen Rechnung zu tragen.
š Die allgemeine Bundesverwaltung kennt seit 1991 für Lernpersonal
und für bis zu 20jähriges Personal sechs Ferienwochen
(Kompensation bei Aktion Reallohnerhöhung; vgl. Art. 2 der
Verordnung des EFD über die Reallohnerhöhung 1991 vom
5. Juni 1991). Seit 1998 besteht als Kompensation der Arbeitszeitreduktion
in der allgemeinen Bundesverwaltung für das genannte Personal
sogar ein Ferienanspruch von sieben Wochen.
š Der Kaufmännische Verband (KV) hat mit den Partnern auf der
Arbeitgeberseite (HIV und VAB) für 1998 die kaufmännischen
Lehrverhältnisse neu geregelt. Dabei wurde für die Ferien
des Lernpersonals folgender Minimalanspruch vereinbart: 6 Wochen
im ersten, 5 _ Wochen im zweiten und 5 Wochen im dritten Lehrjahr.
Die Gewährung einer zusätzlichen Ferienwoche verursacht
zudem für die Arbeitgeber keine nennenswerten Mehrkosten.
Für das Lernpersonal müssen keine Stellvertretungen eingesetzt
werden und für das übrige Personal im Alter von bis zu
20 Jahren dürften die Stellvertretungen, wenn überhaupt
erforderlich, kaum ins Gewicht fallen.
In Anbetracht der angeführten Gründe ist die geforderte
Anpassung als massvoll, gleichzeitig aber auch als zwingend zu bezeichnen.
Aufgrund des abrupten Wechsels nach der obligatorischen Schulzeit
könnte auch eine abgestufte Lösung in Betracht gezogen
werden, welche den Lehrlingen und Lehrfrauen über die ganze
Lehre hinweg ein Mittel von fünf Wochen je Kalenderjahr gewährt
(sieben Wochen im ersten Lehrjahr, sechs im zweiten und fünf
im dritten).
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