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Parlamentarische Initiative 6 Wochen Ferien für Lehrlinge und Lehrfrauen sowie für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ursula Wyss' Parlamentarische Initiative, eingereicht im November 2001

Das ausführliche Argumentarium (PDF-File) zur Parlamentarischen Initiative 6 Wochen Ferien für Lehrlinge und Lehrfrauen sowie für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Text des Vorstosses: Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:

Art. 345a Abs. 3 des Obligationenrechts ist wie folgt zu ändern:
Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für jedes Lehrjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.

Art. 329a Abs. 1 des OR ist wie folgt zu ändern:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitsnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.

Begründung: Im Rahmen der Revision des Berufsbildungsgesetzes sind zahlreiche Verbesserungen bezüglich der Qualität der Berufslehre geplant. Dies ist angesichts der seit längerem zu beobachtenden Abnahme der Attraktivität von Berufslehren zu begrüssen. Die Anforderungen einer Lehre an die Auszubildenden steigen. Eine zunehmende Zahl von Lehrlingen und Lehrfrauen absolvieren neben der normalen Lehre auch noch eine Berufsmatura. Die grossen Leistungen stehen jedoch in keinem Verhältnis mit der Freizeit und Erholungsmöglichkeiten der Auszubildenden. Sie bringen in den Betrieben volle Arbeit, in der Schule analoge Leistungen wie Gymnasiast/innen und dennoch haben sie nur fünf Wochen Ferien im Jahr.
Zudem kennen heute zahlreiche Arbeitgeber bereits sechs Wochen Ferien für ihre jungen Arbeitnehmer/innen. Dabei werden durchwegs positive Erfahrungen mit motivierten und erholten Lehrlingen und Lehrfrauen gemacht. Die Zeit wird oftmals genutzt, um den schulischen Anforderungen Rechnung zu tragen.
š Die allgemeine Bundesverwaltung kennt seit 1991 für Lernpersonal und für bis zu 20jähriges Personal sechs Ferienwochen (Kompensation bei Aktion Reallohnerhöhung; vgl. Art. 2 der Verordnung des EFD über die Reallohnerhöhung 1991 vom 5. Juni 1991). Seit 1998 besteht als Kompensation der Arbeitszeitreduktion in der allgemeinen Bundesverwaltung für das genannte Personal sogar ein Ferienanspruch von sieben Wochen.
š Der Kaufmännische Verband (KV) hat mit den Partnern auf der Arbeitgeberseite (HIV und VAB) für 1998 die kaufmännischen Lehrverhältnisse neu geregelt. Dabei wurde für die Ferien des Lernpersonals folgender Minimalanspruch vereinbart: 6 Wochen im ersten, 5 _ Wochen im zweiten und 5 Wochen im dritten Lehrjahr.
Die Gewährung einer zusätzlichen Ferienwoche verursacht zudem für die Arbeitgeber keine nennenswerten Mehrkosten. Für das Lernpersonal müssen keine Stellvertretungen eingesetzt werden und für das übrige Personal im Alter von bis zu 20 Jahren dürften die Stellvertretungen, wenn überhaupt erforderlich, kaum ins Gewicht fallen.
In Anbetracht der angeführten Gründe ist die geforderte Anpassung als massvoll, gleichzeitig aber auch als zwingend zu bezeichnen. Aufgrund des abrupten Wechsels nach der obligatorischen Schulzeit könnte auch eine abgestufte Lösung in Betracht gezogen werden, welche den Lehrlingen und Lehrfrauen über die ganze Lehre hinweg ein Mittel von fünf Wochen je Kalenderjahr gewährt (sieben Wochen im ersten Lehrjahr, sechs im zweiten und fünf im dritten).

 

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